Verfahren gegen die Hundesteuer beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Ein Rechtsanwalt aus Niedersachsen führt eine Klage gegen die Hundesteuer, die - nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1888/11) nicht angenommen hat - nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fortgesetzt wird.
Exemplarisch an der Hundesteuer einer niedersächsischen Gemeinde wird beanstandet, dass Hunde als einzige Haustiere steuerpflichtig sind und dass die Anwendung mit unterschiedlichen Tarifen je nach Gemeinde, mit Strafsteuern für Zweithunde, mangelnder Differenzierung nach Hundegröße und unterschiedlicher Handhabung der Befreiungstatbestände unsachlich und willkürlich abläuft. Zudem gibt es keine wirksamen Kontrollen, so dass die Hundesteuer in sehr vielen Fällen einfach nicht eingetrieben werden kann und so zu einer "Dummensteuer" für die ehrlichen Besitzer wird.
Der Rechtsanwalt sieht den Gleichbehandlungssatz, das Willkürverbot und weitere tragende verfassungsrechtliche Prinzipien des Eigentumsrechts und des Steuer- und Abgabenrechts verletzt. Auch mit der seit dem 01.08.2002 geltenden verfassungsrechlichen Stellung von Tieren als Mitgeschöpfe (Art. 20a GG) ist eine staatliche Strafe für Tierliebe unvereinbar, sie ist eine so genannte "unethische" Steuer. Als solche ist sie, wie in England 1987 - mit der Folge der sofortigen Abschaffung im ganzen Vereinigten Königreich - höchstrichterlich geurteilt wurde, auch menschenrechtswidrig.
In der Vergangenheit gab es bereits einige Klagen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Hundesteuer, die jedoch alle abgewiesen wurden. Damals war aber die besondere verfassungsrechliche Stellung von Tieren als Mitgeschöpfe noch nicht im Grundgesetz verankert, außerdem hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich in einer anderen Steuersache die Besteuerung eines grundsätzlich zulässigen Sachverhalts als verfassungswidrig angesehen, weil besagte Steuer mangels wirksamer Kontrollen von einem übermäßig großen Teil der Steuerpflichtigen nicht gezahlt wurde. Die aktuelle Verfassungsbeschwerde gegen die Hundesteuer schien somit recht erfolgversprechend zu sein.
Leider hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26.01.2012 nicht zur Entscheidung angenommen.
In einer Erklärung des Klägers wird dazu mitgeteilt*:
Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 26.01.2012 ohne Begründung in einem Beschluss aus elf Worten entschieden hat, den Fall nicht zu verhandeln (Az. 1 BvR 1888/11), ist der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg frei. Das deutsche Hundesteuerrecht verletzt u.a. Art. 8 Abs. 1 MRK (Schutz vor staatlichen Eingriffen in das Privatleben), Art. 13 MRK (Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Staates) und Art. 14 MRK (Verbot der Diskriminierung). Dies wird im Wege einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 34 MRK gerügt werden.
Wenn dem höchsten Deutschen Gericht fünf Millionen Hundebesitzer und 300 Millionen Euro jährlicher Hundesteuer noch nicht einmal wert sind, ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hundesteuer auch nur in Erwägung zu ziehen, dann stellt sich die berechtigte Frage, ob die vielgerühmte Rechtsstaatlichkeit nur noch den öffentlichen Kassen und der Zementierung der herrschenden Verhältnisse, nicht mehr aber dem Schutz der Bürger vor staatlicher Gewalt dienen soll.
Was können Hundehalter tun?
Wird gegen die Festsetzung der Hundesteuer Widerspruch eingelegt, so wird die zuständige Gemeinde erfahrungsgemäß jeden Widerspruch ablehnen. Damit bleibt dem Hundehalter im Normalfall nichts anderes übrig als gegen die Ablehnung des Widerspruchs zu klagen und den Weg durch die Gerichtsinstanzen zu gehen. Dieser Weg ist nicht nur sehr mühsam und nervenaufreibend, er kann auch sehr teuer werden.
Außerdem entbindet der Widerspruch gegen die Hundesteuer den Hundehalter erst einmal nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer, bei Nichtzahlung droht am Ende der Gerichtsvollzieher. Nun besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchs gegen die Hundesteuer gleichzeitig bis zur Entscheidung über den Widerspruch die "Aussetzung der Vollziehung" zu beantragen, womit die Fälligkeit aufgeschoben wäre. Da diese "Aussetzung der Vollziehung" jedoch erfahrungsgemäß abgelehnt wird, müsste nicht nur gegen die Ablehnung des Widerspruchs, sondern zusätzlich auch noch in einem weiteren Verfahren gegen die Ablehnung der Gewährung der "Aussetzung der Vollziehung" geklagt werden, was wegen der wahrscheinlich geringen Erfolgsaussichten relativ sinnlos und zudem ebenfalls mit Kosten verbunden ist.
Falls aber bereits ein Verfahren in gleicher Sache anhängig ist, besteht die äußerst bürgerfreundliche Möglichkeit, dass man sich mit seinem Widerspruch an das bereits laufende Verfahren anhängen kann. Dazu muss man in der Begründung des Widerspruchs auf dieses Verfahren hinweisen und zugleich beantragen, dass das eigene Verfahren bis zur Entscheidung des bereits anhängigen Verfahrens ruht.
Beratung beim Fachmann
Da das Verwaltungsverfahrensrecht hauptsächlich Sache der Bundesländer ist, gibt es in den einzelnen Ländern auch unterschiedliche zum Teil deutlich voneinander abweichende gesetzliche Regelungen, so dass jedem Betroffenen zu empfehlen ist, sich mit dem letzten Hundessteuerbescheid an einen an einen im jeweiligen Landesrecht firmen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu wenden.
Nun gilt es abzuwarten, wie in Straßburg entschieden wird.
* Link zur Original-Pressemitteilung
Initiative "Stoppt die Hundesteuer!" des Hundemagazins DOGS
gemeinsam mit dem Deutschen Tierschutzbund, dem Verband
für das Deutsche Hundewesen und dem Hundesuchregister TASSO.
Mehr Infos HIER.
Rechtfertigung der Hundesteuer
Vertrauet Eurem Magistrat,
der fromm und liebend schützt den Staat
durch huldreich hochwohlweises Walten;
Euch ziemt es, stets das Maul zu halten.
Heinrich Heine |